Sprachreisen als Bildungsurlaub

Sprachreisen

Sprachreisen als Bildungsurlaub - was es zu beachten gilt!


Was genau ist überhaupt Bildungsurlaub?


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Unter Bildungsurlaub versteht man die Freistellung von der Arbeit mit dem Ziel der Arbeitnehmerweiterbildung. Dies geschieht dabei unter Fortzahlung der Vergütung. Arbeitnehmerweiterbildung dient somit der beruflichen Weiterbildung zum Zwecke der Ehaltung / Erhöhung der beruflichen Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitnehmers. Gesetzliche Grundlage ist dabei das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz vom 22. 3. 2000 (AWBG). Einige wichtige Passagen hieraus möchten wir Ihnen hieraus näher bringen, die für Sie bei der Beantragung / Bewilligung von Bildungsurlaub von Wichtigkeit sind!

Was ist berufliche Arbeitnehmerweiterbildung?

"Berufliche Arbeitnehmerweiterbildung fördert die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten und verbessert deren berufliche Mobilität. Sie ist nicht auf die bisher ausgeübte Tätigkeit beschränkt. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers werden können." (§ 1 (1) AWBG)

Wer erhält Bildungsurlaub?

"Anspruchsberechtigte nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind." (§ 2 AWBG)

Und welchen Anspruch hat man nun konkret?

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann dabei zwecks Zusammenlegung zusammengefasst werden.

  • Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.
  • Ein Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses. (...)
  • Der Anspruch besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr Arbeitnehmerweiterbildung in einem früheren Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat.
  • Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten entfällt der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits zehn v.H. der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als zehn Beschäftigten besteht kein Freistellungsanspruch. (§ 3 AWBG)

Wie sieht der Weg aus?

"Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltunge schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung beizufügen; dazu gehören der Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben." (§ 5 (1) AWBG)

Auch möglich: Zusammenfassung des Anspruchs aus zwei Kalenderjahren

Arbeitnehmer, die einen Freistellungsanspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz haben, haben die Möglichkeit, den Anspruch von 2 Kalenderjahren zusammenzufassen, was in summa 10 Tage Bildungsurlaub maximal ergeben kann. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten: Die sogenannte "Vorgriffszusammenfassung" als auch die ebenso sperrig klingende "Rückgriffszusammenfassung".

  • Vorgriffszusammenfassung (Inanspruchnahme im Jahr 2005) 2005 + 2006 = 10 Tage
  • Rückgriffszusammenfassung (Inanspruchnahme im Jahr 2005) 2004 + 2005 = 10 Tage

Zur Unterschiedlichkeit: Bei der Rückgriffszusammenfassung erfolgt die Inanspruchnahme für die über die zustehenden Tage hinausgehende Arbeitnehmerweiterbildung mit inhaltlicher und organisatorischer Kontinuität nicht im laufenden, sondern im folgenden Kalender mit der Konsequenz, daß der Anspruch im laufenden Jahr entfällt bzw. reduziert wird.

Dem Arbeitgeber ist dabei unbedingt die zusammengefaßte Inanspruchnahrne für das folgende Kalenderjahr bereits im laufenden Kalenderjahr schriftlich mitzuteilen, soweit möglich auch bereits mit Angaben zum Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung.





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